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Die Satzung
des Verein sicherer und seriöser Internetshopbetreiber e. V.

§1 Name und Sitze
(1) Der Verein führt den Namen Verein sicherer und seriöser Internetshopbetreiber e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Offenburg

§2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich der Zusammenschluss von Internetshopbetreibern in Form von juristischen und nichtjuristischen Personen die es sich zur Aufgabe machen den Verein nach außen hin zu präsentieren und rechtssichere sowie seriöse Geschäfte tätigen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die bei der Mitgliedschaftsbeantragung nachweislich vorgelegten Kontaktdaten durch Personalausweis, Gewerbenachweis, Steuernummer, geeigneten Nachweisen bei ggf. Genehmigungswürdigen Betrieben und Händlern sowie bei Gesellschaftsformen der Unternehmen, einen Handelsregisterauszug und passenden Nachweis über die Vertretungsberechtigung der Geschäftsführung. Alle Kontaktdaten aus dem Bereich der Telekommunikation werden durch Anrufe, Telefaxe, Emails und ähnlichen nach der Richtigkeit geprüft.
b) die Verbreitung des Gedankens seriösen und sicheren Internethandels,
c) die Nutzung des vereinseigenen Siegels auf den Internetseiten des Mitgliedes.

(3) Der Verein unterstützt den Grundsatz der Seriosität und Sicherheit. Die Verpflichtung aller Mitglieder gegenüber der vereinseigenen Schlichtungsstelle, diese in vollem Umfang in ihrer neutralen Haltung gegenüber Beschwerden der Kunden des jeweiligen Mitglieds zu respektieren und zu akzeptieren. Die Schlichtungsstelle stellt keine juristische Beratung dar und ist lediglich zur Klärung des Sachverhalts und zu Vermittlungszwecken im Interesse beider Parteien (Kunde/Händler(Mitglied)) zu nutzen.

(4) Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen beschliessen.

§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat
a) gewerbliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder.

(2) Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die einen Internethandel betreiben oder ihre Dienstleistungen per Internet vermarkten, unabhängig von Waren, Branche, Herkunftsland, Religion und Nationalität.

(3) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.

§5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben.

(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt zum Ende eines Mitgliedsjahres, der dem Schriftführer des Vereins schriftlich mindestens 2 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen ist,
c) durch Ausschluss wegen unehrenhafter Handlungen, Verstoss gegen § 7 dieser Satzung oder vereinsschädigenden Verhaltens,
d) bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach Mahnung, sobald der Vorstand dies dem Mitglied schriftlich mitgeteilt hat.
e) durch Abmeldung des Gewerbes durch zum Beispiel Insolvenz, Geschäftsaufgabe oder Geschäftsübergabe.

(3) Über einen Ausschluss gemäss Ziff. 2.c entscheidet der Vorstand. Dessen Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung durch schriftlich beim Vorstand einzulegenden Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch entscheidet eine unverzüglich einzuberufende (ausserordentliche) Mitgliederversammlung endgültig.

§6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt €15,- je Monat. Die Beiträge sind halbjährlich oder jährlich zur Erleichterung des Kassenaufwandes per Bankeinzug und im Voraus fällig. Ehrenmitglieder, Gründungsmitglieder sowie der Vorstand sind von Beiträgen befreit. Im Beitrag enthalten sind alle Leistungen des Vereins, ob diese vom Mitglied in Anspruch genommen werden ist dem Mitglied überlassen. Die Beiträge verstehen sich zuzüglich der gesetzliche MwSt.. Der Mitgliedsbeitrag ist bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft, auch und insbesondere bei Ausschluss mit Begründung auf § 7 dieser Satzung nicht rückerstattungspflichtig.

§7 Pflichten des Mitgliedes
(1) Das Mitglied verpflichtet sich:
a) Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
b) Einhaltung des Telemediengesetz (TMG)
c) die eigenen Kontaktdaten, wie Hausanschrift, Gesellschaftsform, Geschäftsführer, Inhaber, Telefon- und Telefaxnummer und Steuernummer in schriftlicher Form nachzuweisen und bei Änderungen umgehend den Verein hierüber innerhalb von 10 Tagen nach Änderung zu informieren.
d) die neutrale Schlichtungsstelle des Vereins in vollem Umfang zu akzeptieren und respektieren. Empfehlungen die gegen die Meinung des Mitgliedes ausgesprochen werden, sind weder Anlass für ein ausserordentliches Kündigungsrecht des Vereins noch als rechtliche Beratung zu sehen.
e) keine unaufgeforderten Nachrichten, ob per Email, Post, Telefax oder Telefon durchzuführen oder durchführen zu lassen.
f) Aufforderungen des Kunden, Werbung künftig zu unterlassen, uneingeschränkt nachzukommen.

(2) Das Mitglied darf für den Zeitraum seiner Mitgliedschaft das vereinseigene Internetsiegel Sicher & Seriös nur durch einen entsprechenden Link (href) nutzen, jedoch nicht das geschützte Logo selbst als Bild einsetzen. Somit ist dem Verein zum einen der Schutz der Marke gewährleistet und zum anderen die Einsatzbestimmung stets seitens des Vereins, also den Mitgliedern und seinem Vorstand, vorbehalten.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder, ob juristische oder nichtjuristische Personen, haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen (Umlagen und dgl.) zu entrichten.

(3) Ehrenmitglieder haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit.

(4) Alle nicht anwesende Stimmberechtigte werden zu wichtigen Abstimmungen von einem neutralen und vereinsunabhängigen Rechtsanwalt vertreten.

§9 Organe und Einrichtungen des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten

(2) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Jeder ist alleine zur Vertretung berechtigt.

(3) Die Amtszeit des gesamten Vorstandes beträgt zehn Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, wenn diese zumutbar ist.

(5) Über die monatlichen Sitzungen des Vorstandes ist ein vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.

(6) Der Vorstand trifft auch die Entscheidung über Höhe des Mitgliedsbeitrags sowie Werbeaktionen aus denen ein Mitgliedsbeitragsvorteil für einen bestimmten Zeitraum von maximal 24 Monaten entschieden werden darf.

(7) Der Vorstand trifft Entscheidungen durch Abstimmung in einfacher Mehrheit.

§11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet innerhalb des ersten Quartals eines Kalenderjahres statt. Die Einladung mit der Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu übergeben, per Post oder Email zuzustellen oder in den allen Mitgliedern zugehenden Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen.

(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes
b) die Entlastung des gesamten Vorstandes
c) gegebenenfalls die Wahl des neuen Vorstandes
d) die Wahl eines Kassenprüfers (Wiederwahl ist zulässig)
e) die Änderung der Satzung des Vereins
f) die Festsetzung der Beiträge sowie etwaiger Umlagen
g) Entscheidungen über Anträge
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) die Auflösung des Vereins.

(3) Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden. Der Vorstand beruft eine ausserordentliche Mitgliederversammlung von sich aus beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt. In beiden Fällen muss die Einberufung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen erfolgen.

(4) Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschliesst über alle Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit Satzung, Geschäftsordnung oder Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmen.

(5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§13 Auflösung
Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

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